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Rehabilitationssport: Vereinbarung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund

14.02.2020

Rehabilitationssport: Vereinbarung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund

Nachdem die Verhandlungen über neue Vergütungssätze im Rehabilitationssport zwischen dem Deutschen Behindertensportverband (DBS) und der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) auf Bundesebene vorerst gescheitert sind, besteht seit dem 01.01.2020 ein vertragsloser Zustand mit der DRV Bund. Dies hat folgende Konsequenzen für die Vereine:

1. Die Verordnung, so sie noch nicht abgelaufen ist, gilt fort. Die ab 01.01.2020 zu zahlenden Vergütungssätze richten sich allein nach der DRV Bund, nicht nach der Vereinbarung.

2. Die Vereine sind nicht mehr verpflichtet, Versicherte der DRV Bund neu aufzunehmen, auch wenn es sich um anerkannte Rehabilitationssportgruppen auf Grundlage des Sozialgesetzbuches (SGB) und der Rahmenvereinbarung handelt. Hintergrund ist, dass die Vereine als Dienstleister für die Rehabilitationsträger tätig sind und somit keine „eigene“ Verpflichtung zur Leistungsversorgung haben, sofern für die anerkannten Gruppen keine vertragliche Regelung besteht. Diese Leistungsversorgung müssen die Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX sicherstellen, nicht die Vereine. Die Vereine können nun also selbst entscheiden, ob sie DRV Bund Versicherte aufnehmen möchten oder nicht.

3. Ungeachtet des vertraglosen Zustandes können die Vereine dennoch Versicherte der DRV Bund aufnehmen und an ihrem Rehasportangebot teilnehmen lassen, wenn sie dies wünschen. Mit der Verordnung von Rehasport auf dem entsprechenden Formular (G850) erfolgt eine Kostenzusage der DRV Bund. In welchem finanziellen Umfang, ist dort aber nicht geregelt. D. h., dass die Vereine die Verordnungen akzeptieren und Personen an ihrem Training teilhaben lassen könnten, dann aber die von der DRV Bund gezahlten Sätze akzeptieren müssen.

Wir weisen an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass dieser „vertragslose Zustand“ nur mit der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht. Verordnungen über die Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg sind davon NICHT betroffen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

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